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AGB

AGB 
Zermec Pharma AG, Laufenburg

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Zermec Pharma AG, Laufenburg

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten, sofern sie nicht ausdrücklich und mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden, für alle unsere verkauften Produkte und Dienstleistungen an Unternehmer und Händler im kaufmännischen Verkehr (nachfolgend "Kunden").

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung massgebend.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten alle Angebote und Kostenvoranschläge von Zermec Pharma AG als Aufforderung an den Kunden, seinerseits einen Kaufantrag bezüglich der Waren/Dienstleistungen abzugeben. Die Bestellung des Kunden gilt als Kaufantrag.

2.2 Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Zermec Pharma AG (Auftragsbestätigung) zustande.

3. Angebotsgültigkeit

3.1 Alle Angebote sind ab Datum ihrer Abgabe 90 Kalendertage gültig, sofern im Angebot nichts anders vermerkt ist. Nach Ablauf dieser Frist, behalten wir uns das Recht vor, unsere Angebote an die neuen Bedingungen anzupassen.

3.2 Die vorliegenden AGB sind verbindlicher Bestandteil unseres Angebotes.

4. Preise

4.1 Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist, verstehen sich die Preise ab Werk (EXW Incoterms 2020) ausschliesslich Mehrwertsteuer, Frachtinspektion, Verpackung, Zoll- und Liefergebühren, Steuern, Abgaben, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme und sonstiger Leistungen.

4.2 Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist, sind der Aufbau oder die Installation der Produkte, die Inbetriebnahme, die Validierungsunterstützung oder die Personalschulung nicht im Preis enthalten.

5. Lieferumfang

5.1 Umfang und Ausführung der Lieferungen und Dienstleistungen werden durch Zermec Pharma AG in der Auftragsbestätigung, inklusive allen auftragsbezogenen Dokumenten, festgelegt. In der Auftragsbestätigung nicht aufgeführte Waren oder Dienstleistungen werden gesondert abgerechnet.

5.2 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Dokumente zu prüfen und sich zu vergewissern, dass die Zeichnungen, Berechnungen und Spezifikationen korrekt sind. Hat der Kunde alle Dokumente freigegeben, so haftet Zermec Pharma AG für keinerlei Fehler oder Versäumnisse. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung von Zermec Pharma AG auf die von Ihnen selbst hergestellten Bauteile und erstreckt sich nicht auf andere Produkte oder Bauteile oder auf allgemeine strukturelle oder architektonische Erwägungen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Wenn nicht anders vereinbart beträgt die Zahlungsfrist 30 Kalendertage ab Rechnungsdatum. In speziellen Fällen (Neukunden oder über das gewöhnliche Mass hinausgehende Auftragsvolumen) können individuelle Zahlungsbedingungen vereinbart werden.

6.2 Die Zahlung ist an die Zermec Pharma AG zu deren freier Verfügung ohne Abzug von Skonto, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.

6.3 Der Kunde verzichtet darauf, Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder aus anderen Geschäften mit der Zermec Pharma AG mit seiner Zahlungsschuld zu verrechnen (Art. 126 OR).

6.4 Bei Zahlungsverzug behält sich Zermec Pharma AG die sofortige Einstellung von ausstehenden Leistungen vor. Sie ist ausserdem berechtigt, Verzugszinsen zu den üblichen Zinssätzen sowie Inkassospesen in Rechnung zu stellen.

6.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden werden alle noch offenen Forderungen unmittelbar fällig.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Zermec Pharma AG behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkte bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.

7.2 Der Kunde hat alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Eigentumsrechte von Zermec Pharma AG zu schützen.

7.3 Zermec Pharma AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das entsprechende öffentliche Register eintragen zu lassen und der Kunde ist verpflichtet, bei einer solchen Eintragung zu kooperieren. Im Falle eines Domizilwechsels des Kunden oder des Produkts sowie bei Pfändung oder eines sonstigen Eingriffs durch einen Dritten ist der Kunde verpflichtet, die Zermec Pharma AG unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

7.4 Wird das von der Zermec Pharma AG gelieferte Produkt mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so sind wir Miteigentümer des neuen Gegenstands.

8. Lieferfristen

8.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung beim Kunden eingetroffen ist.

8.2 Die Lieferfrist gilt als verlängert, wenn Zermec Pharma AG Zusatzabgaben oder Genehmigungen vom Kunden nicht rechtzeitig erhalten hat oder wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereiche von Zermec Pharma AG liegen (höhere Gewalt). Das können z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Rohstoff- und Energiemangel, Aus- und Einfuhrverbote, Maschinenausfälle, Mobilmachung

und Krieg oder dergleichen sein.

8.3 Kommt es zu einem Lieferverzug, so hat der Kunde (in Abweichung zu Art. 190 OR) ZERMEC Pharma AG zunächst eine Mahnung unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zukommen lassen, wenn ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde. Erst nachdem auch diese Nachfrist unbenutzt verstrichen ist, hat der Kunde das Recht, schriftlich den Verzicht auf die Lieferung zu erklären.

9. Versand, Transport und Versicherung

9.1 Der Versand und der Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

9.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer und den Lieferanten zu richten. Später eintreffende Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Über den Schaden ist durch die Transportanstalt, den Frachtführer oder Überbringer ein unterzeichnetes Schadenprotokoll zu erstellen.

9.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

10. Prüfung der Ware und Annahme der Lieferung

10.1 Die vom Kunden bestellten Produkte unterliegen einer, je nach Bedarf und Genauigkeit benötigten, stetigen Kontrolle während der Herstellung. Zudem bedarf es einer Endprüfung, bevor das Produkt die Zermec Pharma AG verlässt. Sind zusätzliche Prüfungen gewünscht, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und die Kosten sind vom Kunden zu tragen.

10.2 Der Kunde hat die Lieferung innert einer Woche nach Erhalt zu prüfen und der Zermec Pharma AG allfällige Mängel schriftlich und wenn immer möglich auch visuell zu erläutern. Kommt der Kunde diese Prüfpflicht nicht nach, so wird eine nachträglich erhobene Mängelrüge als verspätet zurückgewiesen, es sei denn, dass verdeckte Mängel vorliegen, die selbst bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich feststellbar waren. Ist die Lieferung bei der Abnahme nicht vertragsgemäss, so hat der Kunde der Zermec Pharma AG im gesetzlichen und angemessenen Rahmen die Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben (vgl. nachstehend Ziff. 11.6).

10.3 Zusätzliche Ansprüche des Kunden aufgrund mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.

11. Mängelhaftung

11.1 Die Zermec Pharma AG gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Produkte frei von Material- oder Herstellungsmängeln sind, die ihre sachgemässe Verwendung beeinträchtigen. Diese Gewährleistung wird wirksam, wenn die Produkte die Fabrik von Zermec Pharma AG verlassen.

11.2 Als ausdrückliche Zusicherungen gelten nur solche, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt werden. Diese Gewährleistung erlischt mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

11.3 Jegliche Gewährleistung oder Haftung von Zermec Pharma AG für Schäden, die die sachgemässe Verwendung beeinträchtigen und bezüglich derer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie auf Materialoder Herstellungsmängeln der Zermec Pharma AG zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Insbesondere wird jegliche Gewährleistung oder Haftung von Zermec Pharma AG für Schäden ausgeschlossen,

die durch Abnutzung, mangelhafte Wartung, Verstoss gegen die Bedienungsanleitung, Überbeanspruchung, unsachgemässen Betrieb, Sachbeschädigung oder Produktionsausfall entstehen, sowie für Schäden, deren Ursachen nicht von Zermec Pharma AG zu vertreten sind.

11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Datum der Lieferung.

11.5 Stellt der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist bei den gelieferten Produkten Mängel im Sinne der Ziffern 11.1 bis 11.3 fest und möchte der Kunde einen Gewährleistungsanspruch gelten machen, so hat er Zermec Pharma AG spätestens innerhalb von sieben Tagen seit Entdeckung dieses Mangels eine entsprechende Mitteilung zu machen.

11.6 Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist kann die Zermec Pharma AG nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung beseitigen (Reparatur) oder eine mangelfreie Ersatzleistung liefern (Austausch). Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht der Wandlung (Rückabwicklung des Vertrags) oder Minderung des Kaufpreises zu. Durch den Austausch

oder die Reparatur mangelhafter Produkte wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert und sie beginnt auch nicht neu zu laufen.

11.7 In folgenden Fällen erlischt die Gewährleistung vorzeitig und alle Zertifikate (ATEX, CE etc.) werden ungültig:

• wenn der Kunde oder ein Dritter die Produkte nicht gemäss den von Zermec Pharma AG zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitung       handhabt;

• wenn die Produkte ausserhalb ihrer Spezifikationen verwendet wurden;

• wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemässe Veränderungen oder Reparaturen vornimmt;

• wenn der Kunde nicht originale Ersatzteile, Komponenten oder Werkzeuge der Zermec Pharma AG nutzt;

• wenn der Kunde nicht rechtzeitig eine schriftliche Mängelrüge abgibt (siehe Ziffer 11.5); oder

• wenn der Kunde bei Auftreten eines Mangels nicht sofort alle geeigneten Massnahmen ergreift, um den Schaden zu begrenzen und

   Zermec Pharma AG die Möglichkeit gibt, den Mangel zu beseitigen.

12. Ausschluss weiterer Haftung

12.1 Die Zermec Pharma AG haftet nur bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden.

12.2 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

12.3 Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

13. Eigentums- und Urheberrechte

13.1 Sämtliche Kenntnisse, technische Informationen oder Dokumente, die im Zusammenhang mit diesen AGB, einem Vertrag oder früheren entsprechenden Produkttests irgendwann von Zermec Pharma AG übermittelt wurden, sind vom Kunden, seinen Mitarbeitern oder Vertretern vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Zermec Pharma AG Dritten gegenüber nicht wiedergegeben oder offengelegt werden oder zu einem anderen Zweck als dem Vertragszweck verwendet werden, es sei denn, sie sind allgemein bekannt. Sämtliche Rechte (ins. Immaterialgüterrechte) an Spezifikationen von Zermec Pharma AG, mitgelieferten Daten und sonstigen Dokumenten verbleiben vollumfänglich bei der Zermec Pharma AG.

14. Geheimhaltung

14.1 Zermec Pharma AG bestätigt hiermit, vertragliche Informationen oder technisches Wissen und Zeichnungen vertraulich zu behandeln.

14.2 Der Kunde ist zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem Angebot, der Bestellung oder der Lieferung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Dienstleistungen ist jeweils der vereinbarte Lieferort des Produkts. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz der Zermec Pharma AG.

15.2 Gerichtsstand für dieses Vertragsverhältnis ist der Sitz der Zermec Pharma AG.

15.3 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Zermec Pharma AG und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG), anwendbar.

16. Salvatorische Klausel

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Stand: Januar 2022

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